Beschluss vom 01.11.2024 -
BVerwG 7 B 10.24ECLI:DE:BVerwG:2024:011124B7B10.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2024 - 7 B 10.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:011124B7B10.24.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.24

  • VG Halle - 26.02.2019 - AZ: 8 A 388/18 HAL
  • OVG Magdeburg - 19.12.2023 - AZ: 2 L 74/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2024
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist auf die Beschwerde der Beigeladenen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden können.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 7.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.